ABNAHMEBEGLEITUNG
Abnahmebegleitung
Sie benötigen Unterstützung zur Abnahme und Übergabe Ihres Eigenheims. Dann sind Sie hier richtig. Bei der Übergabe sind aus rechtlicher und fachlicher Sicht wichtige Aspekte zu beachten. Gehen Sie deshalb kein Risiko ein und lassen Sie sich bei Ihrem Immobilienkauf unterstützen.
Ihr unabhängiger Bausachverständiger / Baugutachter im Chiemgau
& Landkreis Rosenheim
Beratende Begleitung bei der Abnahme und Übergabe Ihrer Neubau-Immobilie
Wenn Sie eine Immobilie erworben haben, sind bei der Abnahme, also bei der Übergabe einige wichtig Dinge zu beachten. Gemäß § 640 BGB Abnahme (1) Satz 1 ist der Besteller verpflichtet das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. (1) Satz 2, Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Welche Mängel sind als unwesentlich zu bezeichnen?
Die Abnahme hat hinsichtlich der rechtlichen Regelungen somit weitreichende Folgen. Auch Gemäß (§§ 13 (1) VOB/B) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Die Leistungen sollte außerdem nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sein. Für einen Bautechnischen Laien ist es nicht einfach zu beurteilen, ob die ausgeführten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Welche Abweichungen in der Ausführung sind vom Auftraggeber (Käufer) hinzunehmen und welche sind außerhalb der Toleranzen.
Auch das kann ohne die Unterstützung eines Fachmanns nur schwer eingeschätzt werden, besonders wenn die Abweichung grenzwertig ist.
Mit der Abnahme der Neubau-Eigentumswohnung vom Errichter (z.B. Bauträger, Bauunternehmer) bestätigt der Käufer die Vertragsgerechte Herstellung und Mangelfreiheit der Wohnung, sofern er keine Vorbehalte wegen bekannter Mängel geltend macht.
Nach der Abnahme gilt dann das Prinzip einer Umkehr der Beweislast. Das bedeutet, dass jetzt der Auftraggeber (Käufer) dem Auftragnehmer (Verkäufer/z. B. Bauträger) beweisen muss das ein Mangel vorliegt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Käufer) über, (§12 Abs.(6) VOB/B) sofern er sie nicht schon nach § 7 trägt. § 644 BGB Gefahrtragung (1) Satz 1, Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2 Kommt der Besteller in Verzug der Abnahme, so geht die Gefahr auf Ihn über.
Nach § 640 Abs. (1) BGB (Abnahme) ist der Besteller (Auftraggeber) verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist, Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wenn die Abweichungen also in der normativ vorgegebenen zulässigen Toleranz liegen, gilt die Beschaffenheit als ausreichend und ist vom Auftraggeber hinzunehmen.
Die Prüfung der Toleranzen wird durch geeignete Maßnahmen zum Zeitpunkt der Abnahmebegleitung durchgeführt. Besser ist es, diese Prüfung bereits in einer Vorbegehung durchzuführen, um noch Zeit für notwendige Korrekturen zu haben. Dies Vorbegehung trägt zur Erlangung der Abnahmereife bei und sollte 3-5 Wochen vor der eigentlichen Abnahme und Übergabe stattfinden.
Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Hinsichtlich der Beschaffenheit gilt, was vertraglich vereinbart wurde. Grundsätzlich wird aber die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes, wozu auch die Mängelfreiheit der baulichen Leistung gehört, im Vertrag vereinbart. Auch hier ist ein bautechnischer Laie meist nicht in der Lage die Situation richtig einzuschätzen.
Sind sichtbare Mängel vorhanden, ist nicht immer gleich ersichtlich wer die Mängel zu verantworten hat. Sinnvoll ist deshalb eine Begehung vor der eigentlichen Endabnahme ( Abnahme-Vorbegehung). Hier sollte man alle sichtbaren Mängel durch einen Sachverständigen aufnehmen und zu Protokoll bringen lassen. Außerdem sollte bei einer Eigentumswohnung nicht nur das Sondereigentum, sondern auch die Mängel am anteiligen Gemeinschaftseigentum (Teile der Fenster, Wohnungseingangstür, Terrasse, Balkon usw.) aufgenommen werden.
Im Idealfall findet diese Vorbegehung auch schon durch den Verkäufer statt, damit eventuelle Mängel bis zur Endabnahme und Übergabe der Immobilie noch beseitigt werden können und um gleichzeitig der Gefahr von Verzögerungen zum geplanten Übergabetermin entgegen zu wirken.
Gehen Sie kein Risiko ein!
Wir unterstützen Sie gerne bei der Abnahme-Vorbegehung oder einer Endabnahme und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.




Die Abnahme und Übergabe Ihrer Immobilie stellt einen wichtigen Meilenstein dar.
Es gilt hier fachliche und rechtliche Konsequenzen im Blick zu haben.
Wir unterstützen Sie gern und bringen Ihren Immobilienkauf zu einem guten Abschluss.
Fachbereiche- & Kompetenzen
DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Schäden an Wärmedämm-Verbundsystemen- und Putzfassaden
DESAG geprüfter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Wertermittlung
Dekra zertifizierter Sachverständiger für Versicherungsschäden im Bauwesen
Gebäude- / Bauthermografie TÜV Rheinland zertifiziert
Fairer Partner, faire Preise & Kostensicherheit durch Pauschalangebote / Kooperationen mit sachverständigen Partnern

Abnahme MFH / WEG Gemeinschaftseigentum

Abnahme Ihres neuen Eigenheims

Abnahme ETW Sondereigentum

Nutzen Sie die Expertise eines Sachverständigen / Baugutachters zur Abnahme Ihrer Immobilie
Preise und Leistungsbeschreibung
Unser Leistungsspektrum umfasst folgende Tätigkeiten:
Sachverständigenleistungen:
- Klassisches Gutachten [Privatgutachten (Parteiengutachten) (als Parteienvortrag bei Gericht verwendbar)],
- Schiedsgutachten / Schiedsgutachtervertrag = Ergebnis für die Parteien verbindlich, (Wird von zwei oder mehr Parteien in Auftrag gegeben),²
- Protokoll / Stellungnahmen, (z.B. kurze Zusammenfassung des Ortstermins oder zu einzelnen Fachfragen),
- Außergerichtliche vorsorgliche Beweissicherung / Gutachterliche Bauzustandsfeststellung Fotodokumentation, Beweissicherungsgutachten
- Inaugenscheinnahme / Untersuchung bei Schimmelbefall, wenn notwendig incl. Labor-Untersuchungen,²
- Kaufberatung für private Kunden (Wohnhäuser, und Eigentumswohnungen),²
- Baubegleitung, Haus- und Wohnungsbau (Modul 1-4),²
- Baubegleitung, während Sanierungs-und Modernisierungsmaßnahmen
- Abnahmebegleitung bei der Abnahme-Vorbegehung und der Bau-Endabnahme Ihrer Immobilie, (Übergabe ETW, EFH, MFH).
- Beratung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen ( Wärmedämm-Verbundsysteme, Innendämmsysteme),
- Beratung zur Sanierung und Modernisierung, „Sanierungs- und Modernisierungs-Check“,
- Wohnflächenberechnung nach WoFlV (Wohnflächenverordnung) z.B. für die Neuberechnung der Grundsteuer oder die Überprüfung der Flächenangaben beim Immobilienkauf,
- Gebäudethermografie ( Wärmebrücken, Feuchtigkeitsschäden,)².
(Putz-, Maler-, Trockenbauarbeiten, Wärmedämmung, Bodenbeschichtung, Korrosionsschutz, Betonsanierung)
- Aufmaßtechnik, mit 1. Ortstermin am Bauvorhaben zur Leistungsbesprechung,
- Bemaßung ergänzen und Markierung der Planunterlagen incl. Legende.
- Sie erhalten das Aufmaß (Massenberechnung) für eine erste Abschlagsrechnung incl. Massensummen und einer Massenübersicht,
- Auf Wunsch erhalten Sie das erstellte Aufmaß auch als Gaeb-Datei in versch. Formaten (DA11 / DA11 S / Gaeb X31 _ 3.2 oder 3.3)
Mobil: 0176 45294924
E-Mail: info@bausachverstaendiger-huetzen.de
² Ausführung auch in Kooperation mit sachverständigen Partnerbüros.
Honorarpauschale für Ortstermin/Besichtigungstermin/Abnahmebegleitung
Kostensicherheit durch:
günstigen Pauschalpreis
keine Folgekosten
Qualität und Erfahrungswerte
Preis: Pauschal 495€ incl. MwSt.
Die Dauer des Ortstermins ist auf 2 Stunden begrenzt. Darüber hinaus gehende Zeiten werden auf Stundenbasis abgerechnet ( 146,50€ incl. MwSt.).
Im Ortstermin werden die von Ihnen erkannten und weitere erkennbare Schäden aufgenommen und daraufhin (wenn notwendig) ein Angebot für die weitere Vorgehensweise erstellt. Außerdem erhalten Sie eine kurze E-Mail mit den Erkenntnissen aus der Ortsbesichtigung und die erstellten Bildaufnahmen. Optional: Gegen Aufpreis erhalten Sie ein ausführliches Protokoll mit Bilddokumentation.
Beachten Sie bitte die zusätzlichen Hinweise im Feld „Preis- Informationen zu Pauschale und Stundensatz“.
Die Preise beziehen sich auf Immobilien der Wohnungswirtschaft im privaten und gewerblichen Bereich mit einer Wohn- Nutzfläche von bis zu 170m², ( Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften).
Für größere Objekte (Mehrfamilienhäuser) bis zu 20 Wohneinheiten erstellen wir Ihnen gerne ein angepasstes Angebot.
- kurzfristige Besichtigungstermine
- günstiger Pauschalpreis
- langjährige Erfahrung im Baubereich
- Qualifizierte in Augenscheinnahme
- ständige Fort- und Weiterbildungen, aktueller Wissensstand
- Kooperationen mit Partnerbüros
- Kurzes Protokoll incl. Fotos zusenden (enthalten in Pauschale „Ortstermin“)
- Stellungnahme / Protokoll, Dokumentation zur Ortsbesichtigung / Feststellungen zum Ist-Zustand Ihrer Immobilie und Aufnahme erkannter Schäden incl. Fotos der Ortsbesichtigung mit kurzer Beschreibung)
- Vollständiges Gutachten. Gerne erstellen wir Ihnen nach Abschluss der Maßnahme ein qualifiziertes Gutachten. Das Honorar hierfür richtet sich nach dem Umfang der Aufgabe
- Beratung / Empfehlungen für die Schadenssanierung
- Baubegleitung / Überwachung der Sanierungsmaßnahmen
In der Pauschale zum Ortstermin sind Fahrtkosten bis zu 20 km enthalten. Darüber hinaus gehende Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden zusätzlich berechnet. Längere Fahrtzeiten wirken sich auf die Besichtigungszeiten aus und verkürzen sich somit entsprechend.
Fahrtkosten werden mit 0,82€ je km berechnet, wobei auch hier 20 km in der Pauschale zum Ortstermin inclusive sind.
Parkkosten sind Zusatzkosten und werden auf Nachweis (Beleg) abgerechnet.
Der Ortstermin ( Besichtigung vor Ort) ist auf zwei Stunden begrenzt.
Danach, Abrechnung auf Stundenbasis ( 105€ x 39,5% = 146,50€ incl. MwSt), wobei jede angefangene Stunde 1/2 und ab der 30. Minute voll abgerechnet wird ( §8 JVEG).
Der Stundensatz ist angelehnt an das Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), das bei gerichtlichen Aufträgen als Abrechnungsgrundlage dient. Hierbei gilt für Privataufträge (außergerichtlich) gegenüber gerichtlichen ein mittlerer Aufschlag von 50% und ein Mindestaufschlag von 25-30% auf den Stundensatz des JVEG als angemessen. ( JVEG – Stand 2021 – Honorarstufe 4.3 Bauwesen-Schadensfeststellung und -Ursachenermittlung, 105€ incl. MwSt) (Der Stundensatz variiert je nach Aufgabenstellung zwischen 30% und 50% Aufschlag). Im Stundensatz sind alle Werkzeuge, Messgeräte und Gemeinkosten, sowie die Vorhaltung von Einrichtungen und die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen enthalten.
Stundensatz für „Pauschale Ortstermin“ ( 105€ x 39,5% = 146,50€ incl. MwSt).
Setzen Sie auf die Expertise eines erfahrenen Bausachverständigen, damit der Spaß an Ihre Immobilie lange Bestand hat.

Michael Hützen
- Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden / DESAG und BSG
- DEKRA zertifizierter Sachverstäniger für Schäden an WDVS- und Putzfassaden
Häufige Fragen zur Abnahme einer WohnImmobilie
Welche Toleranzen muss ich akzeptieren?
Wann ist die letzte Rate des Kaufpreises fällig?
Was kann ich tun, wenn nach der Abnahme Schäden erkannt werden, die bei der Abnahme übersehen wurden?
Wie verhalte ich mich bei auftretenden Schäden in der 5-Jährigen Gewährleistungsfrist ?
Wir unterstützen Sie bei Ihren Fragen. Melden Sie sich gerne telefonisch oder über das Kontaktformular. Eine kurze telefonische Beratung ist stets kostenfrei.
Anschrift
- Weitseestraße 8, 83242 Reit im Winkl
- +49 176 45294924
- info@bausachverstaendiger-huetzen.de
Rechtliches
Bausachverständigenbüro Michael Hützen
Bei uns sind Sie gut beraten.
Wir kooperieren mit sachverständigen Partnern.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden